Pflichten und Definitionen

Wenn Sie Erzeugnisse produzieren, importieren oder mit ihnen handeln, müssen Sie zunächst sicherstellen, dass keine verbotenen oder beschränkten Stoffe oberhalb der erlaubten Konzentrationen in Ihrem Erzeugnis enthalten sind.

Das sind unter REACH vor allem die Beschränkungen gemäß Anhang XVII (hier finden Ssie eine nicht offizielle, deutsche Übersetzung des REACH-CLP Helpdesks bei der BAuA).

Daneben gilt ggf. eine Zulassungspflicht, wenn Sie SVHC in Erzeugnisse einbringen wollen (z. B. beim Lackieren eines Erzeugnisses), falls diese SVHC neben der Kandidatenliste auch im Anhang XIV verzeichnet sind (auch hier finden Sie eine nicht offizielle, deutsche Übersetzung des REACH-CLP Helpdesks bei der BAuA).

Direkte Pflichten aus einer Aufnahme eines Stoffs in die SVHC-Kandidatenliste nach Artikel 59 der REACH-Verordnung können in Bezug auf Erzeugnisse folgende sein:

  • Stoffe, die aus Erzeugnissen beabsichtigt freigesetzt werden, müssen Sie eventuell registrieren, unabhängig davon, ob es sich dabei um SVHC handelt. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Händler. Sind SVHC in den Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten, müssen Sie Ihre Kunden darüber informieren und ggf. auch eine Meldung an die ECHA machen (Artikel 7(2)).
  • Daneben besteht eine Informationspflicht gegenüber Ihren gewerblichen Abnehmern (Bringschuld beim Lieferanten ohne Aufforderung) sowie ggf. gegenüber privaten Verbrauchern (nach Anfrage durch den Verbraucher binnen 45 Tagen) zu jedem gelieferten Erzeugnis, welches einen SVHC oberhalb der Grenze je Erzeugnis enthält (Artikel 33(1) und Artikel 33(2)).
  • Seit 5. Januar 2021 müssen alle Unternehmen, die Erzeugnisse oder komplexe Gegenstände in der EU auf den Markt bringen, welche SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, Informationen zu diesem Erzeugnis oder komplexen Gegenstand in der SCIP-Datenbank der ECHA zur Verfügung stellen. Ausgenommen sind Händler, die ausschließlich an Privatkunden verkaufen. Rechtliche Grundlage dieser zusätzlichen Meldepflicht bildet § 16f des Chemikaliengesetzes. Mit ihm wurde Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 9 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) in nationales Recht umgesetzt.
  • Sind die SVHC zudem noch in einer Jahrestonnage oberhalb von 1 Tonne pro Erzeugnisproduzent/-importeur in Summe über alle Erzeugnisse enthalten, muss eine Meldung an die ECHA gemacht werden (Artikel 7(2)). Davon kann abgesehen werden, wenn ein SVHC bereits für diese Nutzung durch einen Dritten registriert wurde (Artikel (7(6)).

Die folgenden Informationen sollen Sie dabei unterstützen, herauszufinden, ob Ihre Produkte Erzeugnisse sind, ob und welche Anforderungen für Sie gelten und wie diese prinzipiell erfüllt werden können.

 

Die Rauten in der Abbildung listen die wichtigsten Fragen auf, die zur Ermittlung der REACH-Pflichten beantwortet werden müssen. Hilfen für die Beantwortung finden Sie in den folgenden Abschnitten. Nutzen Sie die Nummerierungen der Überschriften, um direkt zu den jeweiligen Erläuterungen der Schritte zu gelangen.

 

Fließschema zur Ermittlung der Pflichten, die wesentlichen Punkte sind im nachfolgenden Text erklärt.

Ermittlung Pflichten zu Stoffen in Erzeugnissen

Hier finden Sie die relevanten Auszüge aus dem REACH-Verordnungstext: Artikel 7(1), Artikel 7(2), Artikel 33(1), Artikel 33(2)

 

Der Leitfaden der ECHA zu Stoffen in Erzeugnissen erläutert sehr detailliert und mit Beispielen, was ein Erzeugnis ist. Sie sollten diesen Leitfaden anwenden, wenn Sie anhand der folgenden Beschreibungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kommen, ob Ihr Produkt ein Erzeugnis ist oder nicht.

Definition lt. REACH Art. 3(3):
„Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt; (…)“

Laut Gesetzestext aus der REACH-Verordnung ist ein „Gegenstand“ genau dann ein Erzeugnis, wenn für seine Funktion die Form, Oberfläche oder Gestalt wichtiger sind als die chemische Zusammensetzung. Die Funktion eines Erzeugnisses ist der Grund oder Zweck, warum man es benutzt. Ein Erzeugnis kann aus einem oder mehreren chemischen Stoffen oder Gemischen bestehen, die sowohl natürlichen Ursprungs (z. B. Holz, Wolle) als auch synthetisch (z. B. Polymere) sein können. Im Herstellungsprozess werden Stoffe und Gemische so verarbeitet, dass am Ende ein Produkt steht, welches eine konkrete Gestalt hat.

Beispiele

Polymergranulate (Gemisch aus Polymer(en) und Additiven) werden zu Rohren (Erzeugnis) verarbeitet. Die Funktion des Rohres ist es, Flüssigkeiten oder Gase zu transportieren. Hierfür ist die Form (längliches Behältnis – vorne und hinten offen) entscheidend. Rohre können aus sehr unterschiedlichen Materialien hergestellt werden (Metalle, verschiedenste Polymere).

Ein Wachsmalstift ist hingegen KEIN Erzeugnis, sondern ein Gemisch. Die Funktion eines Wachsmalstiftes ist es, „Pigmente auf Papier zu bringen“. Das Wachs des Stiftes ist ein Träger für die Pigmente. Der Stift als solcher könnte sehr unterschiedliche Formen haben, aber schwerlich aus anderen Materialien bestehen, da diese das Pigment nicht entsprechend auf Papier bringen könnten.

Verpackungen sind Erzeugnisse, da ihre Funktion etwas zu verpacken von der physikalischen Form bestimmt wird.

Gemäß des neuen ECHA Leitfadens wird allgemein von „Objekten“ gesprochen. Ein Objekt kann ein Erzeugnis sein oder aus vielen einzelnen Erzeugnissen bestehen. In diesem Fall wird von komplexen Gegenständen gesprochen.

Beispiele für komplexe Gegenstände
Komplexe Gegenstände bestehen aus verschiedenen Erzeugnissen, z. B. Sofa, Computer, Uhr, Lampe.

Auch wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sollten Sie die Überlegungen und Entscheidungen, ob Ihre Produkte Erzeugnisse sind oder nicht, dokumentieren, um bei behördlichen Nachfragen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Ein Erzeugnis, das in einen komplexen Gegenstand eingebaut wird, z. B. ein Reißverschluss in einer Jacke, bleibt rechtlich gesehen ein Erzeugnis. Das heißt, die Überschreitung des Grenzwertes von 0,1 % ist für jedes einzelne Erzeugnis zu prüfen. Im Beispiel der Jacke wäre zu prüfen, ob ein oder mehrere SVHC > 0,1 % enthalten sind in

  • dem Gewebe/Textil, aus dem die Jacke besteht;
  • dem Reißverschluss, mit dem sie geschlossen wird und
  • ggf. weiteren Erzeugnissen, die in der Jacke vorhanden sind, z. B. Gummibänder, Label.

Erst wenn ein Erzeugnis zu Abfall wird, verliert es seinen Status als Erzeugnis und fällt nicht mehr unter die Regelungen der REACH-Verordnung.

Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof entschieden und das Urteil wird mit dem Begriff O5A bezeichnet. Dieser steht für „once an article, always an article“, also „einmal ein Erzeugnis, immer ein Erzeugnis“.

Dies bedeutet auch, dass SVHC in Erzeugnissen, die in komplexen Gegenständen enthalten sind, jeweils spezifisch in der Lieferkette zu kommunizieren bzw. an die ECHA zu melden sind (s. Erläuterungen zu den jeweiligen Pflichten).

Definition lt. REACH Art. 3(3):
„Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt; (…)“

Stoffe, einschließlich SVHC, die durch ihren Gehalt in Erzeugnissen schädliche Wirkungen auf Mensch und/oder die Umwelt haben könnten, sind/werden ggf. auf EU-Ebene oder global in Erzeugnissen verboten oder ihr „tolerierter“ Gehalt auf eine bestimmte Konzentration beschränkt. Der Geltungsbereich einer Beschränkung kann unterschiedlich definiert sein und sich beziehen auf

  • alle Erzeugnisse,
  • alle Erzeugnisse mit definierten Ausnahmen oder
  • bestimmte Erzeugnisse.

Beschränkungen des Gehalts in „allen Erzeugnissen“ ( ggf. mit Ausnahmen) sind überwiegend in der POP-Verordnung sowie im Anhang XVII der REACH-Verordnung definiert. Beschränkungen in bestimmten Erzeugnissen können sowohl im Anhang XVII der REACH-Verordnung als auch in Gesetzen definiert sein, die sich auf (diese) bestimmte(n) Erzeugnisse beziehen, z. B. die RoHS-Richtlinie über den Gehalt bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten oder in Spielzeugen.

Grundsätzlich ist es möglich, dass SVHC der Kandidatenliste zusätzlich auch Beschränkungen unterliegen. In diesen Fällen sind Kommunikationspflichten nach REACH Artikel 33 für diese SVHC nur dann möglich, wenn die Konzentrationsgrenzen für den tolerablen Gehalt des SVHC in Erzeugnissen oberhalb von 0,1 % liegen, da andernfalls das Erzeugnis nicht legal auf dem Markt sein könnte.

Die Kommunikationsanforderungen unter REACH Artikel 33 richten sich an Lieferanten von Erzeugnissen. Lieferanten sind alle Akteure in der Lieferkette eines Erzeugnisses, also unter anderem der Hersteller oder Importeur sowie die Händler von Erzeugnissen. Die REACH-Pflichten sind zwar für alle Akteure gleich. Die Arbeitsschritte, die erforderlich sind, um sie zu erfüllen, sind jedoch für diese Akteure unterschiedlich, da sich sowohl ihr Informationszugang als auch ihre Kunden unterscheiden.

Erzeugnisproduzenten:

Sie verarbeiten Stoffe oder Gemische und verleihen ihnen eine Form/Oberfläche/Design, die für die Funktion des Erzeugnisses entscheidend ist (Herstellungsprozess eines Erzeugnisses). Erzeugnisproduzenten produzieren innerhalb der EU und bringen ihre Erzeugnisse dort in Verkehr.

Erzeugnisimporteure:

Sie haben ihren Firmensitz innerhalb der EU und importieren Erzeugnisse von Firmen aus Ländern, die nicht in der EU ansässig sind (USA, China, Schweiz etc.). Der Import komplexer Objekte ist gleichbedeutend mit dem Import vieler einzelner Erzeugnisse.

Hersteller komplexer Gegenstände:

Sie fügen innerhalb der EU Erzeugnisse und komplexe Gegenstände zu einem komplexen Gegenstand zusammen und bringen sie in Verkehr. Verwenden sie hierfür Chemikalien, die SVHC enthalten (z. B. Kleber) oder beschichten sie die komplexen Gegenstände (z. B. mit einem SVHC-haltigen Lack), so können hieraus Informationspflichten nach REACH Art. 7 und 33 entstehen.

Händler von Erzeugnissen:

Sie kaufen Erzeugnisse von anderen Akteuren innerhalb der EU, entweder einzeln oder als Bestandteil komplexer Gegenstände, und verkaufen diese in der EU oder in Länder außerhalb der EU. Die Kunden können Firmen sein oder private Verbraucher.

Achtung: Jeder Akteur kann mehrere Rollen haben!

Beispiel für mehrere Rollen eines Unternehmens

Ein europäisches Unternehmen, welches aus Holz kleine Kisten fertigt (Erzeugnisproduzent) und Scharniere und Schlösser in den USA einkauft (Erzeugnisimporteur) und in die Kisten einbaut (Hersteller eines komplexen Objektes), hat bezogen auf die Holzkisten also drei Rollen. Wenn dieses Unternehmen zudem Karteikarten von einem europäischen Unternehmen kauft und zusammen mit den Holzkisten verkauft, hat es auch die Rolle eines Händlers von Erzeugnissen in Bezug auf diese Karteikarten.

Eine Registrierung für Stoffe in Erzeugnissen ist genau dann erforderlich, wenn diese Stoffe beabsichtigt aus dem Erzeugnis freigesetzt werden und ihre Gesamtmenge 1 Tonne pro Jahr überschreitet.

Eine beabsichtigte Freisetzung liegt vor, wenn die Stoffe eine „Begleit- oder Zusatzfunktion“ des Erzeugnisses erfüllen.

SVHC ist eine englische Abkürzung und steht für „Substance of Very High Concern“. Auf Deutsch werden SVHC „besonders besorgniserregende Stoffe“ genannt.

Die besondere Besorgnis besteht darin, dass diese Stoffe Eigenschaften haben, welche die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt schwer schädigen können. Eine schwere Schädigung liegt allgemein gesprochen dann vor, wenn sie unumkehrbar ist. Die REACH-Verordnung listet in Artikel 57 auf, welche gefährlichen Eigenschaften dazu führen können, dass ein Stoff offiziell als SVHC identifiziert wird. Diese sind folgende:

  • Karzinogenität – ein Stoff kann eine Krebserkrankung hervorrufen (H350).
  • Keimzellmutagenität – ein Stoff kann Schäden an der genetischen Ausstattung (DNA) von Zellen verursachen (H340).
  • Reproduktionstoxizität – ein Stoff verändert entweder die Fruchtbarkeit oder stört die normale Entwicklung ungeborenen Lebens im Mutterleib (H360).
  • PBT/vPvB – ein Stoff ist persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar. Diese Stoffe gelten als besonders umweltgefährlich, da sie in der Umwelt nicht abgebaut werden und sich in Organismen anreichern (kein H-Satz vorhanden).

Es können fallweise auch andere Stoffe als SVHC gelten, wenn eine behördliche Überprüfung eine sogenannte „ähnliche Besorgnis“ begründet wie die oben aufgeführten Eigenschaften. Bislang sind einige Stoffe mit den Eigenschaften „Atemwegssensibilisierung“ (H334) und „hormonähnliche Wirkung“ (engl. endocrine disruption) als SVHC identifiziert worden. Für eine hormonähnliche Wirkung gibt es keine Einstufungskategorie.

REACH Art. 57:

„a) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

b) Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

c) Stoffe, die wegen Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;  

d) Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind;

e) Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind;

f) Stoffe — wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen — die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 ermittelt werden. (…)“

Häufig wird mit dem Begriff „SVHC“ ein Stoff bezeichnet, der auf der sogenannten Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren unter REACH aufgeführt ist.


Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist ein längeres Verfahren, das entweder durch eine Behörde eines EU-Mitgliedsstaates oder durch die ECHA begonnen wird. Das Verfahren besteht aus den folgenden Schritten:

  1. Erstellen eines Dokuments, eines sogenannten Anhang XV-Dossiers, in dem die Behörde darlegt, welche Informationen eindeutig beweisen, dass der Stoff mindestens eines der Kriterien aus Artikel 57 erfüllt.
  2. Veröffentlichung des Anhang XV-Dossiers und öffentliche Beratung darüber. D. h., jeder Akteur kann der ECHA Informationen bekannt machen, die den Nachweis entweder unterstützen oder widerlegen.
  3. Überarbeitung des Anhang XV-Dossiers anhand ggf. erhaltener, neuer Informationen.
  4. Entscheidung, ob die Kriterien erfüllt sind oder nicht. Die Entscheidung wird in der Regel von der ECHA und den Vertretern und Vertreterinnen der Mitgliedsstaaten getroffen; im Streitfall entscheidet in letzter Instanz die EU-Kommission.
  5. Wird entschieden, dass ein Stoff mindestens eines der Kriterien erfüllt, wird er in die Kandidatenliste aufgenommen. Erst jetzt können Kommunikationspflichten entstehen oder Meldungen an die ECHA erforderlich werden.

Die Entscheidung, ob ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wird, ist nur von den Stoffeigenschaften abhängig. Wofür und in welchen Mengen ein Stoff eingesetzt wird und welche Bedeutung er für die Wirtschaft hat, sind nicht relevant.

 

Achtung: Da nicht alle Stoffe, die die Eigenschaften eines SVHC haben, dieses Verfahren bereits durchlaufen haben, besteht ein Unterschied zwischen einem Stoff mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften und einem SVHC auf der Kandidatenliste!
Im Allgemeinen werden mit dem Begriff „SVHC“ die Stoffe bezeichnet, die auf der Kandidatenliste stehen.

Wenn Sie ein Hersteller von Erzeugnissen und/oder komplexen Objekten sind und in Ihren Prozessen Gemische verwenden, z. B. Beschichtungen oder Kleber, müssen Sie prüfen, ob SVHC darin enthalten sind, um zu ermitteln, ob im Erzeugnis die Konzentration von 0,1 % überschritten wird.

Hersteller und Lieferanten von Gemischen sind verpflichtet, im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes (Zusammensetzung von Gemischen) SVHC aufzulisten, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sind. Allerdings müssen sie nicht angeben, dass die Eigenschaft als SVHC der Grund für die Auflistung ist. Daher muss dies stets geprüft werden. Dies kann durch einen automatisierten Abgleich erfolgen, wenn entsprechende Datenhaltungssysteme genutzt werden (z. B. Software zum Material- und Stoffdatenmanagement), durch Nachfrage beim Lieferanten oder durch Vergleich der Inhaltsstoffe mit der Kandidatenliste.

Vollständige Sicherheit darüber, ob ein Stoff in der Zukunft ein SVHC wird oder nicht, kann es nicht geben. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten abzuschätzen, ob eine Aufnahme in die Kandidatenliste möglich oder wahrscheinlich ist. Die erste Möglichkeit ist, sich über die bisher bekannten Pläne der Mitgliedsstaaten über SVHC-Identifizierungen zu informieren. Die zweite Möglichkeit besteht darin, Informationen über die Eigenschaften eines Stoffes zu sammeln. Hierfür gibt es verschiedene Vorarbeiten (siehe unten).

Prüfung der Pläne der Behörden

Die Mitgliedsstaaten teilen mittlerweile frühzeitig mit, ob sie planen einen Stoff bezüglich seiner SVHC-Eigenschaften zu überprüfen. Hierfür gibt es einen eigenständigen Bereich auf der Internetseite der ECHA, das sog. „Public Coordination Tool" (PACT). Steht in der Liste unter „activity“ der Begriff „hazard assessment“, also Bewertung der Gefährlichkeit“, kann das Ergebnis der Aktivität eine Aufnahme in die Kandidatenliste sein.

Beginnen die Mitgliedsstaaten tatsächlich mit der Erstellung eines Anhang XV-Dossiers, so wird dies im Verzeichnis der Absichtserklärungen (Registry of Intentions (RoI)) veröffentlicht. Das Verzeichnis ist unterteilt in eine Liste mit laufenden Arbeiten (current SVHC intentions), eine Liste mit Anhang XV-Dossiers, die bereits veröffentlicht, aber noch nicht entschieden sind (submitted SVHC proposals) und eine Liste mit widerrufenen Dossiers (withdrawn SVHC intentions and proposals).

Prüfung der gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes

Diese Prüfung sollten Sie nicht unbedingt selbst durchführen, da hierfür umfangreiche Kenntnisse der Chemikalienbewertung notwendig sind. Sie können aber auf eine von vielen Akteuren verwendete Liste zugreifen, in der diejenigen Stoffe enthalten sind, von denen zum Beispiel die Organisation „ChemSec“ bzw. die von ihr beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler meinen, dass sie die Eigenschaften eines SVHC

Diese Liste nennt sich SIN List (engl. für „Substitute It Now List”, also „Ersetze den Stoff Jetzt-Liste“). Sie ist leider nur auf Englisch verfügbar. Sie kann mittels (englischer) Stoffnamen oder CAS- oder EU-Nummern durchsucht werden. In der SIN-Liste sind auch die SVHC der Kandidatenliste enthalten.

Ihr Lieferant muss Ihnen - unaufgefordert - mitteilen, wenn ein SVHC der Kandidatenliste in einem Erzeugnis oberhalb von 0,1 % enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, so besteht KEINE Kommunikationspflicht, der Lieferant muss also nicht aktiv kommunizieren, dass kein SVHC enthalten ist.

In welcher Form diese Informationen verfügbar gemacht werden sollen, ist nicht festgelegt. Es kann also sein, dass Sie mit dem Erzeugnis eine separate Erklärung zu den enthaltenen SVHC erhalten oder Ihnen Informationen per E-Mail zugeschickt werden o. Ä..

Achtung: Der Lieferant ist nur dazu verpflichtet, Ihnen die Information über den Gehalt eines SVHC in einem Erzeugnis mit der ersten Lieferung nach der Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste zu übermitteln.

Erhalten Sie keine Information von Ihrem Erzeugnislieferanten, so kann das zwei Gründe haben.

  1. Das Erzeugnis enthält keinen SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 %.
  2. Der Lieferant ist sich seiner Pflicht, über SVHC in Erzeugnissen zu kommunizieren, nicht bewusst. Wenn ein SVHC im Erzeugnis enthalten ist, verstößt er gegen die gesetzlichen Vorschriften.

Es liegt in Ihrer Verantwortung und Entscheidung, ob Sie im Fall, dass Ihr Lieferant Ihnen nichts über SVHC in seinem Produkt mitteilt, aktiv nachfragen oder davon ausgehen, dass keine SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sind. Als Lieferant hingegen sind Sie verpflichtet, Ihre Kunden bezüglich eventuell enthaltener SVHC zu informieren.

Wenn Sie sich entscheiden, die Informationen Ihres Lieferanten zu überprüfen, finden Sie einen Vorschlag für ein mögliches Vorgehen auf der Seite "Information in der Lieferkette".

Informationen zur sicheren Verwendung

Wenn SVHC in einem Erzeugnis enthalten sind, sieht REACH vor, dass der Lieferant auch diejenigen Informationen weitergibt, die für die sichere Verwendung des Erzeugnisses wichtig sind und die ihm vorliegen. Könnte also von dem SVHC im Erzeugnis eine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgehen, so ist entweder mitzuteilen, wie das Erzeugnis verwendet werden kann OHNE einen Schaden zu verursachen oder wie die Nutzer des Erzeugnisses sich selbst und/oder die Umwelt vor der Gefahr schützen können.

Beispiele für Informationen zur sicheren Verwendung bezüglich des ersten Aspekts sind Hinweise, dass ein Erzeugnis nicht bei hohen Temperaturen benutzt werden darf, außerhalb der Reichweite von Kleinkindern aufzubewahren ist oder nicht im Außenbereich verwendet werden sollte. Beispiele für den zweiten Aspekt wären z. B. Hinweise, dass das Erzeugnis mit Handschuhen genutzt werden soll oder es nicht recycelt werden sollte. Derzeit werden kaum Informationen zur sicheren Verwendung kommuniziert.

Im ECHA-Leitfaden wird empfohlen zu dokumentieren, warum Informationen zur sicheren Verwendung als nicht notwendig erachtet werden, z. B. weil eine Exposition von Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden kann.

Wie Ihr Lieferant sind auch Sie als Erzeugnislieferant verpflichtet, Ihren Kunden mitzuteilen, wenn ein SVHC oberhalb von 0,1 % in einem Erzeugnis vorhanden ist und falls erforderlich, wie das Erzeugnis sicher zu verwenden ist.

Lieferanten müssen die Informationen ihrer eigenen Lieferanten weitergeben.

Erzeugnishersteller sind die ersten in der Kommunikationskette und stellen anhand von Informationen über die verwendeten Ausgangsmaterialien fest, ob der SVHC oberhalb von 0,1 % enthalten ist. Sie müssen dann den Namen des SVHC und ggf. erforderliche Informationen zur sicheren Verwendung kommunizieren.

Hersteller und Importeure von (Erzeugnissen in) komplexen Objekten kommunizieren für jedes Erzeugnis im komplexen Objekt den Gehalt an SVHC und ggf. notwendige Informationen zur sicheren Verwendung. Sind durch das Kleben von Erzeugnissen oder die Beschichtung eines komplexen Objekts oberhalb von 0,1 % SVHC enthalten, so ist dies ebenfalls zu kommunizieren (siehe ECHA-Leitfaden).

Derzeit wird auf EU-Ebene diskutiert, ob diese Kommunikationspflicht in Bezug auf die Verbraucher hinsichtlich sehr komplexer Objekte, z. B. Autos oder elektronischen Geräten, vereinfacht werden kann. Wie diese Diskussionen ausgehen, ist derzeit nicht absehbar.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Informationen über SVHC in Bezug auf ein Erzeugnis kommunizieren sollen. Im Fall von beschichteten Erzeugnissen sowie komplexen Objekten zu deren Herstellung Chemikalien verwendet werden/wurden, gibt es Regeln, wie die Konzentration der darin möglicherweise enthaltenen SVHC zu ermitteln ist (siehe unten).

Verbraucher sollen laut REACH die gleiche Information erhalten wie die Akteure der Lieferkette, also mindestens den Namen der enthaltenen SVHC und, wenn erforderlich, auch Informationen zur sicheren Verwendung.

Sie sind lediglich dann verpflichtet, Verbrauchern über SVHC in Ihrem Erzeugnis (als solchem oder als Bestandteil eines komplexen Gegenstands) Auskunft zu geben, wenn diese danach fragen (im Gegensatz zu den Fällen, wenn Ihre Kunden ihrerseits Unternehmen sind). Sie haben für die Antwort 45 Tage Zeit und dürfen hierfür kein Geld verlangen. Das Format für die Informationsweitergabe ist auch hier nicht festgelegt.

Eine proaktive Information über SVHC in Erzeugnissen ist im Sinne der Transparenz und Kundenfreundlichkeit als „beste Praxis“ anzusehen.

Mehr Informationen zur Umsetzung der Anforderungen bzgl. der Kommunikation mit Verbrauchern über den SVHC-Gehalt in Erzeugnissen finden Sie auf der Seite Kommunikation mit Verbrauchern.

Leider ist die Prüfung, ob die Konzentrationsgrenze von 0,1 % überschritten ist, nicht immer ganz einfach. Im Folgenden werden prinzipielle Informationen für bestimmte Typen von Erzeugnissen gegeben, die aus dem Leitfaden der ECHA zu Stoffen in Erzeugnissen stammen. Für weitergehende Anleitungen sollte der ECHA-Leitfaden direkt verwendet werden.

Einfaches Erzeugnis

Der Gehalt eines SVHC in einem Erzeugnis ergibt sich aus der verwendeten Menge im Ausgangsmaterial und dem Gesamtgewicht des Erzeugnisses.

Beispiel:
Additivmischung x mit einem Gehalt von 5 % des SVHC 1 wird in einem Polymer in einer Konzentration von 10 % eingesetzt. Im extrudierten Kunststoff ist der SVHC in einer Konzentration von 0,5 % enthalten. Die 0,1 %-Grenze ist für das Erzeugnis überschritten.

Beschichtetes Erzeugnis

Wird ein Erzeugnis mit einem SVHC-Gemisch beschichtet, z. B. einem Lack, so ergibt sich die Konzentration des SVHC im beschichteten Erzeugnis aus der Menge des eingebrachten SVHC und dem Gewicht des beschichteten Erzeugnisses.

Beispiel:

Ein dünnes Metallblech (100 g) wird mit einem Antikorrosionslack lackiert, der 25 % eines SVHC enthält. Insgesamt werden 10 g Lack aufgebracht. Die Konzentration des SVHC im Erzeugnis berechnet sich folgendermaßen:

Menge SVHC: 10 g Lack * 25 % = 2,5 g SVHC

Gewicht beschichtetes Erzeugnis: 100 g + 5 g = 105 g (5 g Lösemittel verdunsten und sind daher im Erzeugnis nicht mehr enthalten)

Konzentration SVHC im (beschichteten) Erzeugnis: 2,5 g / 105 g = 0,0238 = 2,38 %

Die 0,1 %-Grenze ist für das Gesamterzeugnis (lackiert) überschritten.

Komplexer Gegenstand, in dem zwei oder mehrere Erzeugnisse „chemisch verbunden“ sind

Wenn ein Gemisch, z. B. ein Keber, dazu verwendet wird, ein oder mehrere Erzeugnisse (oder komplexe Gegenstände) miteinander zu verbinden, so bezieht sich die Konzentrationsgrenze für SVHC, die in diesem Kleber enthalten sind, auf das Gesamtgewicht der so miteinander verbundenen Erzeugnisse.

Beispiel:

Bei einer Nagelfeile ist eine Metallfeile durch einen Kleber mit einem Kunststoffgriff verbunden. Zum Beispiel wiegen die Metallfeile 20 g, der Kunststoffgriff 5 g und die Stoffe im Kleber, die nach Aushärtung als Klebeschicht verbleiben, 10 g. Im Kleber sind 0,05 g SVHC enthalten (0,5 %). Die Konzentration im Erzeugnis wird folgendermaßen berechnet:

Gewicht des komplexen Objekts aus 2 Erzeugnissen: 20 g + 5 g + 10 g = 35 g

Konzentration SVHC: 0,05 g / 35 g = 0,00143 = 0,143 %

Die 0,1 %-Grenze ist für das komplexe Objekt überschritten.

Komplexe Gegenstände, in dem zwei oder mehrere Erzeugnisse „mechanisch“ aneinander befestigt sind

Sind in einem komplexen Gegenstand mehrere Erzeugnisse mechanisch miteinander verbunden, z. B. durch Schrauben oder Klemmen, so sind diese „Verbinder“ ebenfalls Erzeugnisse. In diesem Fall ist die Konzentration der SVHC für jedes Erzeugnis einzeln zu ermitteln (s. „einfaches“ Erzeugnis).

Eine Anmeldung von SVHC in Erzeugnissen an die ECHA ist erforderlich, wenn die Menge eines SVHC, der in Konzentrationen oberhalb von 0,1 % in Erzeugnissen enthalten ist, eine Tonne pro Jahr überschreitet. Hierbei ist die Menge auf alle Erzeugnisse eines Akteurs (Produzent oder Importeur) bezogen. Das heißt, zum Beispiel, dass ein Importeur von SVHC-haltigen Schuhen und Sportgeräten zur Prüfung der Tonnengrenze die Mengen für jedes SVHC aus allen Schuhen und Sportgeräten zusammenrechnen muss, soweit die jeweiligen Konzentrationen in den einzelnen Erzeugnissen die Konzentrationsgrenze von 0,1 % w/w überschreiten.

Ausnahmen von der Anmeldungspflicht

Bleibt die SVHC-Gesamtmenge in allen Erzeugnissen eines Akteurs unterhalb einer Tonne pro Jahr, so besteht keine Anmeldungspflicht. Daher kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass europäische Lieferanten eine Meldung gemacht haben.

Eine Anmeldung von SVHC in Erzeugnissen ist nicht notwendig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass eine Exposition entsteht, also der SVHC freigesetzt wird und mit Mensch und/oder der Umwelt in Kontakt kommt. Dieser Nachweis ist schwer zu führen, da insbesondere in der Abfallbehandlung von Erzeugnissen mit Freisetzungen zu rechnen ist. Informationen dazu, wie eine Exposition ausgeschlossen werden kann, finden sich im Leitfaden der ECHA.

Eine Anmeldung von SVHC in Erzeugnissen ist nicht erforderlich, wenn die Verwendung des SVHC bereits registriert ist. Hierfür ist nachzuweisen, dass die Stoffidentität des SVHC im Erzeugnis mit der Stoffidentität des registrierten SVHC übereinstimmt und die Verwendung im Erzeugnis durch die vorhandene Registrierung abgedeckt ist. Was genau diese Nachweise beinhalten, wird hier nicht im Detail beschrieben, sondern sollte im ECHA-Leitfaden nachgeschlagen werden.

Die Ermittlung der SVHC-Menge/Konzentration in Erzeugnissen und komplexen Objekten ist unter der Überschrift „Wie prüfe ich, ob die Konzentrationsgrenze überschritten ist?“ beschrieben.

Die Gesamtmenge eines in einem bestimmten Erzeugnis enthaltenen SVHC pro Akteur errechnet sich aus der Konzentration im Erzeugnis, dem Gewicht des Erzeugnisses und der Stückzahl des Erzeugnisses, die in einem Jahr hergestellt oder importiert wird. Zur Ermittlung der Gesamtmenge sind die jeweiligen SVHC-Mengen in den einzelnen Erzeugnissen zu addieren.

(Quelle: ECHA Leitfaden zu Stoffen in Erzeugnissen, Fassung Juni 2017)

  Registrierung Anmeldung von SVHC in Erzeugnissen Kommunikation in der Wertschöpfungskette Kommunikation an Verbraucher
REACH Artikel 7(1) 7(2) 33(1) 33(2)
Betroffen sind Akteure mit der Rolle? Erzeugnisproduzent und -importeur Erzeugnisproduzent und -importeur Erzeugnislieferant Erzeugnislieferant
Betroffen sind folgende Stoffe: Stoffe, die beabsichtigt freigesetzt werden SVHC der REACH Kandidatenliste SVHC der REACH Kandidatenliste SVHC der REACH Kandidatenliste
Tonnengrenze > 1 Tonne pro Jahr > 1 Tonne pro Jahr Keine Keine
Konzentrationsgrenze im Erzeugnis Keine 0,1 % w/w 0,1 % w/w 0,1 % w/w
Ausnahme möglich, falls Stoff schon registriert Ja (Art. 7(6)) Ja (Art. 7(6)) Nein Nein
Ausnahme, wenn Exposi­tion ausgeschlossen wird Nein Ja (Art. 7(3)) Nein Nein