Information in der Lieferkette

SVHC, die einem Verbot oder einer Verwendungsbeschränkung unterliegen, dürfen in Erzeugnissen nicht bzw. nur unterhalb der jeweils definierten Konzentrationsgrenzen enthalten sein. Andernfalls sind die entsprechenden Erzeugnisse nicht auf dem europäischen Markt erlaubt. Jeder, der verantwortlich ist für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, ist verpflichtet, die Gesetzeskonformität zu prüfen und zu gewährleisten (siehe Artikel 33 (1) der REACH-Verordnung).

Wenn ein SVHC in einem Erzeugnis oberhalb der Grenze von 0,1 % enthalten ist, muss jeder Lieferant des Erzeugnisses seinen Kunden mitteilen,

  • wie dieser SVHC heißt (Stoffname) und 
  • wenn ihm Informationen zur sicheren Verwendung vorliegen, muss er mitteilen, was zu tun ist, damit durch die Verwendung des Erzeugnisses keine Risiken entstehen können.

Ferner ist jedes Unternehmen, das ein Erzeugnis mit SVHC in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent in Verkehr bringt, verpflichtet, Informationen in der SCIP-Datenbank der ECHA zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen beinhalten u. a.:

  • Allgemeinen Informationen zur Identifizierung eines Erzeugnisses mit genauer Bezeichnung,
  • Konzentrationsbereich und Ort des SVHC im Erzeugnis oder komplexen Gegenstand,
  • Angaben zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses,
  • Angaben zur Behandlung als Abfall.

Was heißt das?

Ihr Lieferant ist nach der REACH-Verordnung verpflichtet zu prüfen, ob SVHC in seinen Erzeugnissen in Konzentrationen oberhalb von 0,1 % enthalten sind. Wenn dies der Fall ist, ist er verpflichtet zu prüfen und zu entscheiden, ob sog. „Informationen zur sicheren Verwendung“ vorliegen und weiterzugeben sind.

Im REACH-Gesetzestext wird nicht definiert, welche Schritte zur Umsetzung der Kommunikationspflicht über SVHC in Erzeugnissen verbindlich durchzuführen sind. So kann aus dem Gesetzestext eine Pflicht zur Überprüfung der erhaltenen Informationen (erster Schritt) nur indirekt und im Sinne einer Verantwortungsübernahme aller Lieferanten abgeleitet werden. Letztlich ist dies der notwendige Schritt für die Gewährleistung der eigenen Rechtskonformität bezüglich der Informationspflichten jedes Lieferanten. Im Vollzug werden die Anforderungen dahin gehend interpretiert, dass eine Plausibilitätskontrolle und ggf. Nachfragen in der Lieferkette als Hinweis darauf gewertet werden, dass ein Unternehmen Anstrengungen unternimmt, seine Pflichten nach REACH Artikel 33 (1) und 33 (2) zu erfüllen (siehe auch ECHA-Leitfaden).


Die folgende Grafik zeigt ein mögliches, sinnvolles und strukturiertes Vorgehen zur Ermittlung, ob SVHC oberhalb von 0,1 % in Erzeugnissen in einem komplexen Gegenstand enthalten sind. Es ist eine von verschiedenen möglichen Vorgehensweisen und dient dazu zu zeigen, wie zentrale Fragen in der Ermittlung der Kommunikationspflichten unter REACH beantwortet werden können.

Im untersten Teil dieser Seite finden Sie Hinweise zu IT-Instrumenten zur Unterstützung der Kommunikation in der Wertschöpfungskette.

 

Fließschema zur Verdeutlichung der Vorgehensweise. Die wesentlichen Punkte 1 bis 7 sind im nachfolgenden Text erläutert.
Mögliche Vorgehensweise zur SVHC-Identifizierung in Erzeugnissen mittels Informationen aus der Lieferkette

Schritt für Schritt - Information in der Lieferkette

Informieren Sie sich im Folgenden ausführlicher zu den einzelnen Schritten für bestmögliche Informationen zur Lieferkette:

Grundsätzlich sollten Ihre Lieferanten Ihnen nur Erzeugnisse liefern, die keine beschränkten Stoffe oberhalb der gesetzlich definierten Konzentrationsgrenzen enthalten. Dennoch kann es sinnvoll sein, insbesondere z. B. bei „neuen“ Lieferanten, dies explizit nachzufragen.

Ihre europäischen Lieferanten sind verpflichtet, Ihnen mit der ersten Lieferung eines Erzeugnisses oder eines komplexen Objektes mitzuteilen, ob SVHC oberhalb von 0,1 % darin enthalten sind. Außereuropäische Lieferanten haben diese Verpflichtung nicht.

Wenn Sie keine Information erhalten, so kann das daran liegen, dass

  • keine SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sind,
  • der Lieferant die Anforderung nicht kennt oder sie ihn nicht betrifft (Exporteur) oder
  • der Lieferant nicht weiß, ob/dass ein SVHC im Erzeugnis enthalten ist.

Prüfen Sie, ob Ihnen diese Informationen von Ihren Lieferanten vorliegen. Ist dies nicht der Fall, fragen Sie aktiv nach. Erkundigen Sie sich bei europäischen Lieferanten nach dem Grund für das Fehlen dieser Information. Bei außereuropäischen Lieferanten kann es sein, dass diesen die Anforderungen von REACH Artikel 33 nicht bekannt sind und Sie den Grund für Ihre Nachfrage erläutern müssen. Bitten Sie die Lieferanten darum, Ihnen den Gehalt an SVHC möglichst bald mitzuteilen, damit Sie Ihren REACH-Pflichten nachkommen können.

Tipp: Fügen Sie einen Absatz in Ihren Lieferverträgen ein, der von Ihren Lieferanten die Bereitstellung dieser Informationen (sowie deren Aktualisierung) zur Bedingung einer Lieferung macht.

Es ist sinnvoll, die Detailtiefe der Plausibilitätsprüfung auch von der Vertrauenswürdigkeit des Lieferanten abhängig zu machen. Bei Lieferanten, deren Informationspolitik und Qualitätsmanagement als „beständig und gut“ bekannt sind bzw. mit denen es bereits eine langjährige gute Zusammenarbeit gibt, kann eine kurze Nachfrage nach dem Grund fehlender Informationen ausreichen, während bei „neuen“ Lieferanten oder solchen, die in der Vergangenheit durch Qualitätsmängel bei Produkten und/oder der Informationsweitergabe aufgefallen sind, ein näheres Hinsehen höhere Priorität haben sollte.

Zertifikate mit dem Hinweis „REACH-konform“ erfüllen die Kommunikationspflicht zu SVHC unter REACH nicht, da sie keine Aussage zum Vorkommen von SVHC machen. Sollten Sie solche Zertifikate von Ihren Lieferanten erhalten, ist eine Nachfrage angebracht.

Die Plausibilitätsprüfung der Informationen ob und welche SVHC in Konzentrationen > 0,1 % im Erzeugnis enthalten sind, kann auf verschiedene Art und Weise und in mehreren Schritten erfolgen. Diese sind auch auf die Konformitätsprüfung mit Beschränkungen anwendbar.

Gedankliches „Zerlegen"/Stückliste (nur komplexe Gegenstände)

Ein komplexer Gegenstand besteht aus vielen (unterschiedlichen) Erzeugnissen. Für jedes der Erzeugnisse besteht eine separate Kommunikationspflicht (O5A/EuGH Urteil). Wenn Sie also ein solches Produkt einkaufen, so sollten die Informationen Ihres Lieferanten jedes der enthaltenen Erzeugnisse betreffen und, für den Fall, dass ein SVHC enthalten ist, sollte das Erzeugnis entsprechend bezeichnet sein. Ist die erhaltene Information unspezifisch und/oder bezieht sie sich nicht auf die Erzeugnisse im komplexen Objekt, können Sie entweder „pauschal nachfragen“ oder zielgerichtet nur über die Erzeugnisse mit Ihren Lieferanten kommunizieren, in denen ein Gehalt von SVHC oberhalb von 0,1 % wahrscheinlich ist.

Listen Sie zunächst alle Erzeugnisse im komplexen Produkt auf:

  • Als Importeur „zerlegen“ Sie das Produkt „gedanklich“.
  • Als Hersteller konsultieren Sie die Stückliste für ihr Produkt.

Wenn vorhanden, können Sie Informationen anderer Lieferanten für ähnliche Erzeugnisse miteinander vergleichen. So bekommen Sie einen ersten Eindruck, ob und welche SVHC enthalten sein könnten, wie die Qualität der Informationen unterschiedlicher Lieferanten ist (Vertrauenswürdigkeit) und für welche Erzeugnisse Nachfragen in der Lieferkette relevanter sind als für andere.

Wenn Sie durch den Vergleich von Informationen keine eindeutigen Hinweise auf mögliche SVHC-Gehalte bekommen, gehen Sie einen Schritt weiter und klären Sie, aus welchen Materialien die einzelnen Erzeugnisse bestehen.

Materialzusammensetzung ermitteln, möglicherweise enthaltene SVHC identifizieren

Listen Sie auf, aus welchen Materialien ein Erzeugnis (im komplexen Gegenstand) hauptsächlich besteht und ob es beschichtet/geklebt sein könnte. Anhand einer groben Zuordnung (Kunststoff, Stahl, Holz etc.) können Sie auf der Seite „SVHC sortiert nach Materialien“ bereits einen Überblick darüber erhalten, welche SVHC in dem Erzeugnis enthalten sein könnten. Sie können ggf. auch der technischen Dokumentation Ihrer Lieferanten weitergehende Informationen darüber entnehmen, aus welchen Materialien die Erzeugnisse bestehen.

Sie können zudem überlegen, ob die Materialien in den Erzeugnissen besonderen technischen Anforderungen genügen sollen, sie z. B. besonders hitzebeständig oder gegen UV-Licht geschützt sein sollen. Oft werden SVHC in Erzeugnissen direkt im Material selbst eingesetzt, um diese technischen Eigenschaften zu erzeugen oder zu verbessern (funktionelle Additive). Insofern ist die erforderliche Funktionalität eines Materials oder eines Erzeugnisses auch ein Hinweis auf die (Art der) möglicherweise enthaltenen SVHC.
Vergleichen Sie vorhandene Informationen zu SVHC in Erzeugnissen oder Materialien mit Ihren Listen an Materialien, aus denen ein Erzeugnis (in einem komplexen Objekt) besteht.

SVHC können auch durch die Verwendung von Gemischen, z. B. Beschichtungen oder Klebstoffe, in Erzeugnissen eingebracht werden. Eine Kommunikationspflicht kann dann entstehen, wenn das Gewicht der aufgebrachten Beschichtung im Verhältnis zum Gewicht des Erzeugnisses groß ist, also z. B. ein kleines, leichtes Erzeugnis vollständig lackiert wird. In solchen Fällen sollten Sie überschläglich berechnen, welche Menge eines SVHC in der Beschichtung enthalten sein müsste, damit die 0,1 %-Grenze im Erzeugnis überschritten würde.

Verunreinigungen von Materialien mit SVHC sind grundsätzlich möglich. Vielfach liegen diese jedoch unterhalb von 0,1 %.

Folgern Sie aus den Prüfungen, ob bzw. welche SVHC in einem Erzeugnis enthalten sein könnten. Fragen Sie für die Erzeugnisse, in denen ein SVHC-Gehalt wahrscheinlich ist, Ihre Lieferanten ganz konkret nach diesen Stoffen. Sie erhöhen durch spezifische Anfragen die Chance, dass die Lieferanten sich mit der Frage auseinandersetzen und nicht nur „pauschale Bestätigungen“ verschicken.

Wenn Sie Ihre Lieferanten nicht erneut fragen möchten und/oder deren Antworten nicht vertrauen, können Sie für die „möglicherweise enthaltenen“ SVHC eine Analyse im Labor in Auftrag geben. Sie können die Ergebnisse Ihrer Plausibilitätsprüfung auch nutzen, um die Messempfehlungen eines Labors kritisch zu hinterfragen.

Die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen ist Voraussetzung für das legale Inverkehrbringen von Erzeugnissen. Sollten Sie herausfinden, dass Ihr Erzeugnis (aufgrund der enthaltenen Materialien) die bestehenden Verbote und Beschränkungen nicht einhält, müssen Sie sofort Kauf und Verkauf einstellen.

Enthalten Ihre Erzeugnisse/komplexen Gegenstände keine SVHC in Konzentrationen oberhalb von 0,1 %, so sind Sie nach diesem Schritt „fertig“. Allerdings ist eine Überprüfung des Status nach jeder Aktualisierung der Kandidatenliste erforderlich.

Enthalten Ihre Erzeugnisse/komplexen Objekte einen oder mehrere SVHC in Konzentrationen oberhalb von 0,1 %, so haben Sie eine Pflicht, dies Ihren Kunden zu kommunizieren.

Sind Ihre Kunden gewerbliche Akteure, also Firmen, die Ihre Erzeugnisse weiterverarbeiten oder in den Handel bringen, so müssen Sie in jedem Fall diese Informationen weitergeben. Sie haben keine Vorgaben bzgl. des Formats. Allerdings kann es sein, dass Ihre Kunden Sie um bestimmte Formate oder ggf. auch eine elektronische Kommunikation bitten. Wenn keine Anforderungen seitens der Kunden bestehen, geben Sie die Informationen in dem Detailgrad weiter, wie Sie diese selbst erhalten wollen.

Prüfen Sie, ob Informationen zur sicheren Verwendung weiterzugeben sind. Erwägen Sie, wenn Sie sich sicher sind, auch aktiv zu kommunizieren, dass nach Ihrem Kenntnisstand KEINE SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sind, um Nachfragen Ihrer Kunden zu vermeiden oder versichern Sie Ihren Kunden, dass Sie sie informieren, sollte sich durch die Aktualisierung der Kandidatenliste eine Änderung Ihres Produktes/Ihrer Produkte ergeben.

Verbraucher oder private Kunden dürfen Sie danach befragen, ob SVHC in Ihren Produkten enthalten sind und haben ein Recht auf eine kostenfreie Antwort innerhalb von 45 Tagen. Informationen zum Verbraucherauskunftsrecht finden Sie hier.

Dokumentieren Sie Ihre Überlegungen und Prüfungen so, dass Sie sie als Nachweis dafür nutzen können, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht zur Erfüllung der Konformitätsprüfung mit Beschränkungen sowie den Anforderungen zur Kommunikation über SVHC in Erzeugnissen nachgekommen sind. Erwägen Sie, eine interne Datenbank oder Excel-Tabelle zu führen, in der Sie Ihre Erkenntnisse über SVHC in den eigenen Produkten und Materialien zusammentragen, um zukünftige Recherchen zu vereinfachen oder sie z. B. zur Formulierung konkreter Anforderungen an Ihre Lieferanten zu nutzen.

Der Einsatz von IT-Instrumenten zum Datenmanagement und zur Kommunikation in der Lieferkette über SVHC in Erzeugnissen kann wesentlich zur Qualität, Aktualität und Effizienz des Informationsmanagements beitragen. Es stehen diverse Instrumente, in der Regel von kommerziellen Anbieter,n zur Verfügung, die unterschiedliche Schwerpunkte haben.

Innerhalb eines Unternehmens ist sicherzustellen, dass alle Produkte die gesetzlichen Anforderungen (Verbote und Beschränkungen) einhalten und, wenn erforderlich, SVHC-Informationen weitergegeben werden. Insbesondere bei komplexen Produkten ist ein Datenmanagementsystem hilfreich, das die Informationen der Lieferanten über SVHC in Erzeugnissen, welche in einem Produkt enthalten sind, zusammenführt. Das System sollte auch die Gesamtmengen der SVHC in allen Erzeugnissen ermitteln können, um mögliche Pflichten nach Artikel 7 (1) und 7 (2) der REACH-Verordnung zu ermitteln (s. Pflichten und Definitionen). Solche IT-Systeme können als eigenständige Programme erworben werden oder werden teilweise bereits von Anbietern von Systemlösungen für das Materialmanagement in Unternehmen angeboten.

Zur Organisation der Kommunikation zwischen Unternehmen gibt es ebenfalls verschiedene IT-Instrumente auf dem Markt. Sie dienen primär dazu, Anfragen über SVHC in Erzeugnissen an Lieferanten zu übermitteln und die Antworten in strukturierter Form zu verarbeiten und für interne Datensysteme aufbereiten zu können. In der Regel beinhalten diese Instrumente verschiedene Funktionen, die teilweise über die SVHC-Kommunikation unter REACH hinausgehen. Diese sind bspw.:

  • (Erinnerung an eine) Aktualisierung der Informationen, nachdem die Kandidatenliste aktualisiert wurde
  • Überprüfung der Gesetzeskonformität (Beschränkungen für best. Produkte);
  • Möglichkeiten der Auswertung des SVHC-Gehaltes in Erzeugnissen oder
  • Standardausgabeformate, wie Konformitätserklärungen nach RoHS oder Informationen über SVHC in Erzeugnissen.
Beispiel
Das bekannteste IT-gestützte Kommunikationsinstrument ist das „Internationale Materialdatenmanagementsystem“ (IMDS) der Automobilindustrie. Es besteht aus einer großen Datenbank, in die alle Lieferanten Informationen über ihre Produkte eingeben und aktualisieren. Die Kunden bekommen für „ihre Produkte“ von „ihren Lieferanten“ gezielt den Zugang zu diesen Informationen und können sie in ihre internen Datenmanagementsysteme importieren.

Sollten Sie Interesse an solchen Instrumenten haben oder von einem Kunden zur Nutzung eines solchen Instrumentes eingeladen worden sein, finden Sie auf der Seite Hilfen und Instrumente weitergehende Informationen zur ihrer Funktionsweise im Allgemeinen.