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Neue zulassungspflichtige Stoffe

13. Februar 2020

Mit Wirksamkeit vom 27. Februar 2020 enthält Anhang XIV der REACH-Verordnung 11 neue Einträge. Damit befinden sich insgesamt 54 Stoffe auf der Liste zulassungspflichtiger Stoffe. Bei den neuen Einträgen handelt es sich um besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der Kandidatenliste. Für diese bestehen unabhängig von der Aufnahme in Anhang XIV Informationspflichten für die Verwendung in Erzeugnissen. Eine Übersicht über alle Einträge in Anhang XIV findet sich auf der Seite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA. Für die Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV gelistet sind, muss ein Unternehmen eine Zulassung beantragen. Für die Einreichung eines Zulassungsantrages gelten die in Anhang XIV festgelegten Fristen. Weiterhin sind unter dem sogenannten „Sunset Date“ die Ablauffristen für die Verwendung der jeweiligen Stoffe ohne Zulassung festgelegt. Die Aufnahme von Kandidatenstoffen in Anhang XIV dient der schrittweisen Entfernung gefährlicher Substanzen vom Markt.

Mehr Informationen zur Zulassung und der Kandidatenliste finden Sie hier.

Über Ihre Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen informiert Sie unser Informationsangebot „SVHC in Erzeugnissen“.