Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Strontiumchromat

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

Strontiumchromat

Name
(IUPAC)

Strontium chromate

CAS-Nr.

7789-06-2

EINECS

232-142-6

Synonyme (*1)

Chromium diolatodioxo-strontium salt (1:1), C.I. Pigment Yellow 32, Deep Lemon Yellow, Strontium chromate (VI), Strontium Yellow

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

Korrosionsinhibitor in Beschichtungsmischungen im Luft- und Raumfahrtsektor, Bandbeschichtungssektor von Stahl und Aluminium und im Fahrzeugbeschichtungssektor

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Korrosionshemmer, Herstellung von Pigmenten

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Strontiumchromat in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Ja

Korrosionsschutz- und Beschichtungsmittel in der metallbearbeitenden Industrie

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Nein

 

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Katalysator bei der Herstellung von Kunststoffen

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Ja

Legierungen

Papier

Nein

 

Textilien

Nein

 

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Beispiele: Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a)

2.2.1 Materialuntergruppen

keine Angaben

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Luft- und Raumfahrt, Metall, Fahrzeuge

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

keine Angaben

  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 28,

Eintrag 47: „Chrom-VI-Verbindungen: 5. Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. 6. Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.“

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): ist zulassungspflichtig
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung von Strontiumchromat nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 4 *

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Anmerkung

Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist mit „*“ gekennzeichnet.

4.2 Selbsteinstufungen von Strontiumchromat im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 4

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Skin Sens. 1

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Acute Tox. 2

H330: Lebensgefahr bei Einatmen.

STOT SE 3

H335: Kann die Atemwege reizen.

Muta. 2

H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

Carc. 1A

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 2

H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

4.3 Strukturformel (*4)

Diese Abbildung zeigt die Strukturformel des hier beschriebenen SVHC
Diese Abbildung zeigt die Strukturformel des hier beschriebenen SVHC

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 22. Sep. 2022