Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Orangemennige (Bleitetraoxid)

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

Orangemennige (Bleitetraoxid)

Name
(IUPAC)

Lead tetroxide

CAS-Nr.

1314-41-6

EINECS

215-235-6

Synonyme (*1)

keine

Warum SVHC

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

Herstellung von Blei-Säure-Batterien; Herstellung von Kristallglas und Keramik; Herstellung von Gummischutz; Sprengstoffherstellung; Verwendung bei der Reparatur von Fernsehgeräten, Computermonitoren und anderen Geräten mit Kathodenstrahlröhren; Verwendung in Adsorptionsmitteln, Farben und Pigmenten

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Adsorptionsmittel, Pigment, Stabilisator

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Orangemennige (Bleitetraoxid) in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Ja

Korrosionsschutzfarbe

Glas & Keramik

Ja

Erhöhung der Lichtbrechung bei der Glasherstellung, Pigment in der Porzellan- und Glasmalerei

Gummi

Ja

Herstellung von Kautschuk und Gummi

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Stabilisator (PVC), Pigment

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Ja

Pigment, Stabilisator

Gemische zum Verleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Adsorptionsmittel (PC 2), Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC 9a), Füllstoffe, Spachtelmassen, Mörtel, Modellierton (PC 9b)

2.2.1 Materialuntergruppen

PVC, synthetischer Kautschuk

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Baumaterialien, Putze, Modelliermasse, Reifen, Schläuche, Sportartikel, Spielsachen, Dichtungen, Kristallglas, elektrische Batterien und Akkumulatoren, Computer, Kameras.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

keine Angaben

  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 30,

Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen): Blei und Bleiverbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Für Kristallglas, Einbauteile von Uhren, Edel- und Schmucksteine und Email gelten Ausnahmen (...). Das Verschießen und Mitführen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (angegeben als Metall) von mindestens 1 % des Gewichts ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten (...).

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): nicht zulassungspflichtig
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Die Verwendung aller Stoffe mit krebserzeugenden, mutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften ist in Spielzeugen beschränkt.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Orangemennige (Bleitetraoxid) ist nicht legal eingestuft.

4.2 Selbsteinstufung von Orangemennige (Bleitetraoxid) (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 4

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Acute Tox. 4

H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

Carc. 2

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen <oral>.

Repr. 1A

H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Lact.

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

STOT RE 1

H372 Schädigt die Organe <zentrales Nervensystem, Nieren, Blut> bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

 

M-Faktor

M(Chronic)=1, M=10

Allgemeines

Der M-Faktor (Multiplikationsfaktor) wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann.

Spezifische Konzentrationsgrenzen

Repr. 2; C ≥ 2.5 %, STOT RE 1; C ≥ 0,5 %

4.3 Strukturformel (*4)

Strukturformel von Orangemennige
Strukturformel von Orangemennige

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 08. Apr. 2022