Datenblätter zu SVHC
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.
In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.
Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.
N,N-Dimethylacetamid
Als Lösungsmittel, hauptsächlich bei der Herstellung verschiedener Stoffe und bei der Herstellung von Fasern für Kleidung und bei anderen Applikationen. Er wird auch eingesetzt als Reagens und in Produkten wie Industrielacken und -farben, Isolierpapier, Polyimidfolien, Abbeizmitteln und Tintenentfernern
2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe
Lösungsmittel
2.2 Möglicher Einsatz in Materialien
| Material | Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich? | Funktion und sonstige Informationen |
|---|---|---|
| Eisen und Stahl | Nein |
|
| Glas & Keramik | Nein |
|
| Gummi | Nein |
|
| Holz | Nein |
|
| Kunststoffe | Ja | Herstellung von Kunststoffen und Fasern |
| Leder | Nein |
|
| Mineralische Materialien | Nein |
|
| Nichteisenmetalle | Nein |
|
| Papier | Ja |
|
| Textilien | Ja | Herstellung von Fasern für Bekleidung und technischen Textilien (z. B. Gewebe zur Verstärkung von Verbundkunststoffen) |
| Gemische zum Verbleib im Erzeugnis | Ja | Produktkategorien (PC): Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a), Produkte zur Behandlung von Papier und Pappe (PC26) |
2.2.1 Materialuntergruppen
Sonstige Kunststoffe
2.3 Einsatz in Erzeugnissen
Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.
2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse
Kleidung (Fasern); Isolierpapier, Polyimidfolie; Spandex/Elastan, Zahnbürsten
2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen
keine Angaben
- REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
- Eintrag 3: Flüssige Stoffe oder Gemische, die bestimmte Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen (siehe VO)
- Eintrag 30: Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 5 bzw. Anlage 6 aufgeführt werden.
- Eintrag 80:
- 1. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die Langzeitexposition von Beschäftigten von 13 mg/m3 bei Einatmen und von 1,8 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
- 2. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Beschäftigten unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.
- 3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin festgelegten Verpflichtungen ab dem 23. Juni 2029 für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel bei der Herstellung von Chemiefasern.
- REACH Anhang XIV (Zulassungen): nicht zulassungspflichtig
- Spielzeugrichtlinie: Die Verwendung aller Stoffe mit krebserzeugenden, mutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften ist in Spielzeugen beschränkt.
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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.
4.1 Harmonisierte Einstufung von N,N-Dimethylacetamid nach der CLP-Verordnung
| Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise | |
|---|---|---|---|
| Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 4 * | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | |
| Acute Tox. 4 * | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | ||
| Repr. 1B | H360D ***: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. | ||
|
| |||
| Anmerkungen | * Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist mit * gekennzeichnet. | ||
4.2 Selbsteinstufungen von N,N-Dimethylacetamid im C&L-Verzeichnis (*3)
| Informationen zur Gefährlichkeit | Gefahrenklassen und -kategorien | Gefahrenhinweise |
|---|---|---|
| Gesundheitsgefahren | Acute Tox. 2 | H300: Lebensgefahr bei Verschlucken. |
| Acute Tox. 1 | H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt. | |
| Acute Tox. 4 | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. | |
| Eye Irrit. 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. | |
| Acute Tox. 3 | H331: Giftig bei Einatmen. | |
| Acute Tox. 4 | H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen. | |
| Repr. 1B | H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. | |
| Repr. 1B | H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
4.3 Strukturformel (*4)
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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.
(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.
Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.
- Erik Hansen, Nils H. Nilsson, Delilah Lithner, Carsten Lassen: „Hazardous substances in plastic materials“ TA 3017, 2013, Dänemark
https://www.byggemiljo.no/wp-content/uploads/2014/10/72_ta3017.pdf [Zugriff am 28.09.2022] - „Survey of chemical substances in toothbrushes (Survey No. 42)“, Danish MoE 2004
http://eng.mst.dk/media/mst/69125/42.pdf [Zugriff am 28.09.2022]
Stand der Bearbeitung: 23. Okt. 2025