Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Kieselsäure, Bleisalz

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

Kieselsäure, Bleisalz

Name
(IUPAC)

Lead(2+) silicate

CAS-Nr.

11120-22-2

EINECS

234-363-3

Synonyme (*1)

-

Warum SVHC

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

--------------------------

(*1) weitere Synonyme: keine

 

Es liegen nur wenige Informationen zur Verwendung von Kieselsäure, Bleisalz vor. Kieselsäure, Bleisalz wird in der Automobilherstellung sowie in Produkten aus Stein, Gips, Zement, Glas oder Keramik eingesetzt.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Stabilisator

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Kieselsäure, Bleisalz in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Ja

Glasuren, Bleikristallglas

Gummi

Ja

Stabilisator bei der Herstellung von Kautschuk und Gummi

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Nein

 

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Ja

Stein, Gips, Zement

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Nein

 

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Nein

 

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Bleikristallwaren, Töpfe/Pfannen, Keramikgeschirr, Bau- und Isoliermaterial, Kfz-Teile wie Außen-spiegel, Stoßstange und Konsole.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben.

  • REACH Anhang XIV (Zulassung): Keine Zulassungspflicht.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen):

    Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen): Blei und Bleiverbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Für Kristallglas, Einbauteile von Uhren, Edel- und Schmucksteine und Email gelten Ausnahmen. (...) Das Verschießen und Mitführen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (angegeben als Metall) von mindestens 1 % des Gewichts ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Um-kreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten. (...)

  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration an Blei in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

Für die Einstufung von Kieselsäure, Bleisalz liegt keine harmonisierte Einstufung vor. Es wird die harmonisierte Einstufung von Bleiverbindungen (Indexnummer 082-001-00-6) herangezogen.
 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Repr. 1A

H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Acute Tox. 4 *

H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

Acute Tox. 4 *

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

STOT RE 2 *

H373 **: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Spezifische Konzentrationsgrenze

Repr.2 H361f: C ≥ 2,5 %
*
STOT RE 2; H373: C ≥ 0,5 %

Anmerkung

Anmerkung A: Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Anhangs VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.
Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder - bei Fehlen einer entsprechenden Angabe - die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Erläuterungen

* Gesundheitsgefahren: Der spezifische Konzentrationsgrenzwert für bestimmte Gefahrenklassen galt gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und konnte nicht in Konzentrationsgrenzwerte der CLP-Verordnung umgewandelt werden. In diesen Fällen gilt die Einstufung in diesem Anhang als Mindesteinstufung. Sollten neue Erkenntnisse vorliegen, die eine Einstufung in eine strengere Kategorie erfordern, so ist die Einstufung des Stoffes vom Hersteller oder Inverkehrbringer entsprechend anzupassen.
* Spezifische Konzentrationsgrenze: Für den betreffenden Eintrag gelten bestimmte Konzentrationsgrenzwerte für akute Toxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG. Die Konzentrationsgrenzwerte können allerdings nicht in Konzen-trationsgrenzwerte dieser Verordnung umgewandelt werden, was insbesondere im Fall einer Mindesteinstufung ausgeschlossen ist. Wenn das Zeichen „*“ angegeben wird, ist der Einstufung dieses Eintrags als akut toxisch dennoch besondere Beachtung beizumessen.
** Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositions-weg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß der CLP-Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informatio-nen nicht verfügbar sind.

4.2 Selbsteinstufungen von Kieselsäure, Bleisalz im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 3

H301: Giftig bei Verschlucken.

Acute Tox. 4

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Acute Tox. 3

H331: Giftig bei Einatmen.

Acute Tox. 4

H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

Repr. 1A

H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 2

H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

4.3 Strukturformel (*4)

Strukturformel von Kieselsäure, Bleisalz
Strukturformel von Kieselsäure, Bleisalz

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

  • Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder (ChemInfo/GSBL),
    http://www.gsbl.de [Zugriff am 14.12.2021]

 

Stand der Bearbeitung: 14. Dez. 2021