Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Dioxobis(stearato)triblei

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

Stoffname 1

Name
(IUPAC)

Octadecanoic acid, lead complex

CAS-Nr.

12578-12-0

EINECS

235-702-8

Synonyme (*1)

-

Warum SVHC

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

Kunststoffprodukte, bleiverstärkte Kunststoffe, Metallerzeugnisse

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Weichmacher, Lösemittel, Stabilisator

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Dioxobis(stearato)triblei in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Ja

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Nein

 

Holz

Ja

 

Kunststoffe

Ja

 

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Ja

 

Papier

Nein

 

Textilien

Nein

 

Beschichtungen und Klebstoffe

Nein

 

2.2.1 Materialuntergruppen

Polyvinylchlorid, PVC

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Baumaterialien, Metallprodukte (z. B. Besteck, Töpfe, Schmuck), Kunststoffprodukte (z. B. Mobiltelefone, Spielzeug, Lebensmittelverpackungen)

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

keine Angaben

  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 30,

Eintrag 63: „Bleiverbindungen: 1. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. (…) 7. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Erzeugnisses oder der zugänglichen Teile davon 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und diese Erzeugnisse bzw. die zugänglichen Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden könnten. Dieser Grenzwert gilt nicht, wenn die Freisetzungsrate von Blei aus einem solchen Erzeugnis oder den zugänglichen Teilen eines Erzeugnisses, seien sie beschichtet oder nicht, 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nachweislich nicht überschreitet und — bei beschichteten Erzeugnissen — die Beschichtung ausreicht, damit diese Rate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Erzeugnisses nicht überschritten wird. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Erzeugnis oder ein zugänglicher Teil eines Erzeugnisses von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Erzeugnis bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.“

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): nicht zulassungspflichtig
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Die Verwendung aller Stoffe mit krebserzeugenden, mutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften ist in Spielzeugen beschränkt.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Gefährliche Eigenschaften

Gefährliche Eigenschaften von Dioxobis(stearato)triblei

Informationen zur Gefährlichkeit

Dioxobis(stearato)triblei

Allgemeine Beschreibung

Mensch (Selbsteinstufung): Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Giftig bei Einatmen. Kann vermutlich Krebs erzeugen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. Kann die Organe schädigen.

Umwelt (Selbsteinstufung): Sehr giftig für Wasserorganismen. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Begründung für die Aufnahme in die Kandidatenliste

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

4.2 Chemikalienrechtliche Einstufung (H-Sätze) (*3)

Chemikalienrechtliche Einstufung (H-Sätze) – es liegen keine harmonisierten Einstufungen vor.

 

Chemikalienrechtliche Einstufung von Dioxobis(stearato)triblei

Mensch

Selbsteinstufung: H302, H331, H351, H316Df, H372, H373

Umwelt

Selbsteinstufung: H400, H410,

 

4.3 Strukturformel(n) (*4)

keine Strukturformel verfügbar

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 20. Apr. 2020