Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

Zurück

Cadmiumsulfid

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

Cadmiumsulfid

Name
(IUPAC)

Cadmium sulphide

CAS-Nr.

1306-23-6

EINECS

215-147-8

Synonyme (*1)

Cadmium sulfide; C. P. Golden Yellow 55; Cadmium Golden 366; Cadmium Lemon Yellow 527; Cadmium Primrose 819; Cadmium Yellow 000; Cadmium Yellow 10G conc; Cadmium Yellow 892; Cadmium Yellow Conc. Deep; Cadmium Yellow Conc. Golden; Cadmium Yellow Conc. Lemon; Cadmium Yellow Conc. Primrose; Cadmium Yellow OZ dark; Cadmium Yellow Primrose 47-4100; Cadmium Yellow ST; Cadmium monosulfide; Cadmium sulfide yellow; Cadmium yellow; Cadmopur Golden Yellow N; Cadmopur Yellow; Capsebon; Ferro Lemon Yellow; Ferro Orange Yellow; Ferro Yellow; GSK; PC 108; Primrose 1466; Reckitt Yellow 12; Sicotherm Yellow L 1001

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a)
ebenso besorgniserregend, wahrscheinliche schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit (Artikel 57f)

--------------------------

(*1) weitere Synonyme: Keine

 

Herstellung von organischen und anorganischen Cadmiumverbindungen sowie anorganischen Pigmenten, Laborchemikalie (Zwischenprodukt, Parfüme, Düfte, Kosmetik, Personal-Care-Produkte), Bestandteil zur Herstellung von Photovoltaikmodulen, Additiv zur Herstellung von Fritten und Gläsern, Additiv zur Herstellung von elektronischen Bestandteilen.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Pigment, Stabilisator, Halbleiter

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Cadmiumsulfid in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas und Keramik

Ja

Pigment zum Einfärben von Glas und Keramik (gelb, orange, rot)

Gummi

Ja

Pigment zum Färben

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Pigment zum Einfärben von Kunststoffen; Stabilisator bei der Herstellung von Polymeren (PVC) gegen Hitze, Oxidation und UV-Strahlung; Antioxidans bei der Verarbeitung von Polyethylen hoher Dichte (HDPE).

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Ja

Synthetische Textilfasern

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Farben, licht-und wärmestabile Tinten und Beschichtungen

2.2.1 Materialuntergruppen

PVC, HDPE

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Glasprodukte, Kunststofferzeugnisse, (Dünnschicht-)Solarzellen, Photovoltaikmodule, Fritten, Rauchmelder, Filterglas, Plastikflaschen, Kunststoffrohre.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Rückstände von Cadmiumsulfid, hauptsächlich aus Pigmentanwendungen, gelangen bisher bereits in die Abfallströme (feste Abfälle und Abwasserschlamm). Zukünftig könnte der Abfall von modernen Dünnschicht-Solarmodulen eine weitere Freisetzungsquelle von Cadmiumsulfid darstellen.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): Keine Zulassungspflicht
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
    • Eintrag 23: Cd und Cd-Verbindungen dürfen in verschiedenen Polymeren und daraus hergestellten Erzeugnissen nicht > 0,01 % enthalten sein. In Erzeugnissen, die recyceltes PVC enthalten liegt der Grenzwert bei 0,1 %. Bestimmte Anstrichfarben und Lacke dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Cd-Metall ≥ 0,01 Gew.-% ist. Cd und Cd-Verbindungen dürfen nicht zur Cadmierung bestimmter Metallerzeugnisse und Geräte verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Hartlote, bestimmte Schmuckerzeugnisse und Schmuckteile die mehr als 0,01 Gew.-% Cd enthalten, dürfen weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Schmuck, der vor dem 10.12.2011 in Verkehr gebracht wurde oder zu diesem Zeitpunkt älter als 50 Jahre war.
      Abweichend davon gelten für bestimmte Verwendungzwecke Ausnahmen; siehe hierzu Anhang XVII der REACH-Verordnung.
    • Eintrag 72: In Kleidung, anderen Textilien und Schuhwaren gilt eine Höchstgrenze für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien.
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): Die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,01 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

--------------------------

(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 4 *

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Muta. 2

H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 2

H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372**: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Chronic 4

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

 

Spezifische Konzentrationsgrenze

*STOT RE 1; H372:C ≥ 10 %
STOT RE 2; H373:0,1 % ≤ C < 10 %

Erläuterung

  • *: Mindesteinstufung. Der spezifische Konzentrationsgrenzwert für akute Toxizität galt gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und konnte nicht in Konzentrationsgrenzwerte der CLP-Verordnung umgewandelt werden. Der Einstufung dieses Eintrags als akut toxisch ist dennoch besondere Beachtung beizumessen. Sollten neue Erkenntnisse vorliegen, die eine Einstufung in eine strengere Kategorie erfordern, so ist die Einstufung des Stoffes vom Hersteller oder Inverkehrbringer entsprechend anzupassen.
  • ** : Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. STOT, sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositionsweg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß der CLP-Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind.

Anmerkungen

Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder - bei Fehlen einer entsprechenden Angabe - die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemi-sches, zu verstehen.

4.2 Selbsteinstufungen von Cadmiumsulfid im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 4

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Muta. 2

H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 2

H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

STOT RE 1

H372: Schädigt die Organe <Nieren, Lunge, Knochen> bei längerer oder wiederholter Exposition <Einatmen>.

Umweltgefahren

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 2

H411: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Aquatic Chronic 4

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

 

Anmerkungen

Anmerkung 1: Die angegebenen Konzentrationen oder - bei Fehlen einer entsprechenden Angabe - die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemi-sches, zu verstehen.

4.3 Strukturformel (*4)

Strukturfomel von Cadmiumsulfid
Strukturfomel von Cadmiumsulfid

--------------------------

(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 27. Apr. 2021