Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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C.I. Basic Violet 3 [mit ≥ 0.1% Michler's Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michler's Base (EG-Nr. 202-959-2)]

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

C.I. Basic Violet 3 [mit ≥ 0.1% Michler's Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michler's Base (EG-Nr. 202-959-2)]

Name
(IUPAC)

4-{Bis[4-(dimethylamino)phenyl]methylidene}-N,N-dimethylcyclohexa-2,5-dien-1-iminium chloride

CAS-Nr.

548-62-9

EINECS

208-953-6

Synonyme

C.I. Basic Violet 3, Basic Violet 3, Crystal Violet Technical, Crystal Violet USP, Gen-tersal, Gentian violet, Gentian Violet B, Gentiaverm, Genticid, Gentioletten, Hecto Violet R, Hectograph Violet SR, Hexamethyl violet, Hexamethyl-p-rosaniline chloride, Hexa-methylpararosaniline chloride

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a)

 

C.I. Basic Violet 3 [mit ≥ 0.1% Michler's Keton oder Michler's Base] wird hauptsächlich beim Papierfärben und in Tinten in Druckerpatronen und Kugelschreibern verwendet. Findet auch beim Färben von Trockenblumen, als Marker zur Erhöhung der Sichtbarkeit von Flüssigkeiten sowie beim Färben in mikrobiologischen und klinischen Labors Verwendung.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Farbbildner, Pigment, Färbemittel, Beizmittel.

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von C.I. Basic Violet 3 [mit ≥ 0.1% Michler's Keton oder Michler's Base] in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Nein

 

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Nein

 

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Ja

Färben von Papier

Textilien

Ja

Färben von Textilen

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Druckfarben, inkl. Tinten und Toner (PC 18)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Kugelschreiber (Tinte), Tinten- und Farbpatronen, Kohlepapier, druck- und wärmeempfindliche Kopierpapiere, Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, gefärbte Trockenblumen.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): Keine Zulassungspflicht.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 72: C.I. Basic Violet 3 mit ≥ 0,1 % Michlers Keton (EG-Nr. 202-027-5) darf nach dem 1. November 2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
    a) Kleidung oder damit in Bezug stehendem Zubehör,
    b) anderen Textilien, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen,
    c) Schuhwaren,
    wenn die Kleidung, das damit in Bezug stehende Zubehör, die anderen Textilien oder die Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen sind und der Stoff in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration von 50 mg/kg oder mehr vorhanden ist.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

Harmonisierte Einstufung von C.I. Basic Violet 3 nach CLP-Verordnung:
 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 2

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen.

Acute Tox. 4 *

H302: Giftig bei Verschlucken.

Eye Dam. 1

H318: Verursacht schwere Augenschäden.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Allgemeines

Index-Nummer 612-204-00-2
Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist mit * gekennzeichnet.

 

Harmonisierte Einstufung von C.I. Basic Violet 3 mit ≥ 0,1 % Michler's Keton (EG-Nr. 202-027-5) nach CLP-Verordnung:
 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Acute Tox. 4 *

H302: Giftig bei Verschlucken.

Eye Dam. 1

H318: Verursacht schwere Augenschäden.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Allgemeines

Index-Nummer 612-205-00-8
Die Mindesteinstufung in Bezug auf eine Kategorie ist mit * gekennzeichnet.

4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))

Selbsteinstufung von C.I. Basic Violet 3:
 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 2

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen.

Acute Tox. 4

H302: Giftig bei Verschlucken.

Eye Dam. 1

H318: Verursacht schwere Augenschäden.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Selbsteinstufung von C.I. Basic Violet 3 mit ≥ 0,1 % Michler's Keton:

Für C.I. Basic Violet 3 mit ≥ 0,1 % Michler's Keton (Indexnummer 612-205-00-8) lag zum Zeitpunkt der Erstellung des Datenblattes keine Selbsteinstufung vor.

 

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(*3) Im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA sind alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt enthalten. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich diese Daten für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Wo vorhanden sind die Einstufungen aus gemeinsamen Registrierungsdossiers, bei denen sich mehrere Inverkehrbringer auf eine Einstufung geeinigt haben, zitiert. (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis)

4.3 Strukturformel (*4)

Strukturformel von C.I. Basic Violet 3
Strukturformel von C.I. Basic Violet 3

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

  • GSBL, Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder,
    http://www.gsbl.de [Zugriff am 13.06.2019]

 

Stand der Bearbeitung: 12. Jun. 2019