Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Bleititanzirkonoxid

Übersicht über die Stoffidentitäten

Bleititanzirkonoxid

Name
(IUPAC)

Lead titanium zirconium trioxide

CAS-Nr.

12626-81-2

EINECS

235-727-4

Synonyme (*1)

Lead titanate zirconate; Lead titanate zirconate (Pb(Ti,Zr)O3); Lead titanate zirconate (PbTi0=1Zr0=1O3); Lead titanium zirconium oxide (PbTi0=1Zr0=1O3); Lead zirconate titanate

Warum SVHC

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

Herstellung von Computern, elektronischen und optischen Produkten, Zwischenprodukt

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Keine Angaben

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Bleititanzirkonoxid in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Ja

Piezokeramik (z. B. Schwingquarz)

Gummi

Nein

 

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

 

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Nein

 

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Nein

 

2.2.1 Materialuntergruppen

Andere Metalle und Legierungen, Piezoelektrische Materialien

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Elektrische und elektronische Erzeugnisse (z. B. Signalgeräte, Klimagearäte), Piezokeramik in Fahrzeugen (Heizungssteuerung, Modelleisenbahn), Klimageräte, LCD-Displays.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

keine Angaben

  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Eintrag 30,

Eintrag 63: „Eintrag 63 (Blei und seine Verbindungen): Blei und Bleiverbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Für Kristallglas, Einbauteile von Uhren, Edel- und Schmucksteine und Email gelten Ausnahmen (...). Das Verschießen und Mitführen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (angegeben als Metall) von mindestens 1 % des Gewichts ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten (...).“

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): nicht zulassungspflichtig
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie:Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

Harmonisierte Einstufung von Bleititanzirkonoxid nach CLP-Verordnung
 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise


Für Bleititanzirkonoxid liegt keine harmonisierte Einstufung vor.

4.2 Selbsteinstufungen von Bleititanzirkonoxid im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 4

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Skin Irrit. 2

H315: Verursacht Hautreizungen.

Eye Irrit. 2

H319: Verursacht schwere Augenreizung.

Acute Tox. 4

H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Repr. 1A

H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

STOT RE 2

H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

4.3 Strukturformel (*4)

Keine Strukturformel verfügbar.

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 13. Mär. 2023