Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

Blei

Name
(IUPAC)

Blei

CAS-Nr.

7439-92-1

EINECS

231-100-4

Synonyme (*1)

-

Warum SVHC

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

--------------------------

(*1) weitere Synonyme: keine

 

Metalle, Karosserie- und Lötprodukte, Metalloberflächenbehandlungsprodukte und Polymere

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Pigment, Stabilisator

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Blei in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Ja

Legierungen, Galvanik (z. B. Automatenstahl)

Glas & Keramik

Ja

Eingesetzt z. B. in hochwertigen Glaswaren (da es das Glas „stabilisiert“ (sogenanntes Bleikristall)); es ist nicht für Ess- und Trinkgefäße geeignet, da sich das Blei daraus unter bestimmten Bedingungen lösen kann

Gummi

Ja

 

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Besonders in farbigem Kunststoff zu finden (Pigment) sowie PVC (Stabilisator)

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Ja

Eingesetzt z. B. als Legierungselement für Kupferwerkstoffe

Papier

Nein

 

Textilien

Ja

Strahlenschutzbekleidung

Beschichtungen und Klebstoffe

Ja

z. B. Bindemittel in Farben/Lacken

2.2.1 Materialuntergruppen

Polyvinylchlorid, PVC

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Besteck, Töpfe, bedruckte Trinkgläser, Schmuck, Radiergummi, Federtasche, Schulranzen, Fahrzeuge, Batterien, Waffenmunition, Elektro- und Elektronikgeräte (z. B. Teil der Röhre in Fernsehern, Computerbildschirmen), Rohre, Fenster, Kabel u. v. m.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Blei ist in Materialien fest eingebunden. Eine Freisetzung in die Umwelt kann aber z. B. durch Abrieb stattfinden (Beispiel: „Abschmirgeln“ eines Fensterrahmens vor neuem Anstrich). Eine Exposition des Menschen kann beispielsweise über das Trinkwasser gegeben sein.

  • REACH Anhang XIV (Zulassung): Keine Zulassungspflicht
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
    • Eintrag 30: Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 5 bzw. Anlage 6 der REACH-Verordnung aufgeführt werden, dürfen nicht als Stoffe, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs den jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwert oder den allgemeinen Konzentrationsgrenzwert übersteigt. Der Lieferant muss vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift „Nur für gewerbliche Anwender“ versehen ist.
    • Eintrag 63: Blei und Bleiverbindungen dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Für Kristallglas, Einbauteile von Uhren, Edel- und Schmucksteine und Email gelten Ausnahmen (...).
      Das Verschießen und Mitführen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (angegeben als Metall) von mindestens 1 % des Gewichts ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten (...)
    • Eintrag 72: Stoffe, aufgeführt in Anlage 12 der REACH-Verordnung: In Kleidung, anderen Textilien und Schuhwaren gilt eine Höchstgrenze für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien.
    • Eintrag 75: Gemische, die bestimmte Stoffe in vorgegebenen Konzentrationen enthalten, dürfen nicht zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
  • Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe (ELV-end of life vehicles-Richtlinie): Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  • Elektro- und Elektronikgeräte (RoHS-Richtlinie): die maximal zulässige Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen ist auf 0,1 % beschränkt. Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung von Bleipulver [Partikeldurchmesser < 1 mm] nach CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Repr. 1 A

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

Lakt.

H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

Spezifische Konzentrationsgrenze

Repr. 1 A; H360D: C ≥ 0,03 %

M-Faktor

M = 1, M(chronic)= 10

M = 10*, M = 100*
Der M-Faktor (Multiplikationsfaktor) wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann.

Anmerkungen

* Gilt ab 01.09.2025, Stoffe und Gemische dürfen bereits vorher nach der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

4.2 Harmonisierte Einstufung von Blei, massiv [Partikeldurchmesser ≥ 1 mm] nach CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Repr. 1 A

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

Lakt.

H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Umweltgefahren

Aquatic Chronic 1*

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.*

 

M-Faktor

M = 10*
Der M-Faktor (Multiplikationsfaktor) wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann.

Anmerkungen

* Gilt ab 01.09.2025, Stoffe und Gemische dürfen bereits vorher nach der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

4.3 Selbsteinstufungen von Blei, massiv und Bleipulver im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 4

H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Acute Tox. 4

H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

Carc. 1A

H350: Kann Krebs erzeugen.

Carc. 2

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen.

Repr. 1 A

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

Lakt.

H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

STOT RE 1

H372: Schädigt die Organe <Nervensystem, Blut, Nieren> bei längerer oder wiederholter Exposition <Einatmen, oral>.

STOT SE 2

H371: Kann die Organe schädigen <Nervensystem>.

STOT RE 2

H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Aquatic Chronic 2

H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

 

M-Faktor

M = 1, M(chronic)= 10
Der M-Faktor (Multiplikationsfaktor) wird auf die Konzentration eines als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestuften Stoffes angewandt und wird verwendet, damit anhand der Summierungsmethode die Einstufung eines Gemisches, in dem der Stoff vorhanden ist, vorgenommen werden kann.

4.4 Strukturformel(n) (*4)

keine Strukturformel verfügbar

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 08. Feb. 2024