Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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Alkane, C10-13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine)

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

 

Alkane, C10-13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine)

Name
(IUPAC)

Alkanes, C10-13, chloro

CAS-Nr.

85535-84-8

EINECS

287-476-5

Synonyme (*1)

Alkanes, chlorinated; alkanes (C10-13), chloro-(50-70%); alkanes (C10-12), chloro-(60%); chlorinated alkanes, chlorinated paraffins; chloroalkanes; chlorocarbons; polychlorinated alkanes; paraffins-chlorinated; SCCP

Warum SVHC

PBT - persistent, bioakkumulierbar und toxisch (Artikel 57d)
vPvB - sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (Artikel 57e)

 

Kurzkettige Chlorparaffine werden für die Herstellung von Gummierzeugnissen, Beschichtungen von Textilien, Dichtungsmittel, Kleber und Farben verwendet.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Flammverzögerungsmittel, Weichmacher, Bindemittel, Oberflächenbehandlungsmittel.

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von Alkane, C10-13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Ja

Flammverzögerungsmittel

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Weichmacher in PVC

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Ja

Flammverzögerungsmittel

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Klebstoffe, Dichtstoffe (PC 1), Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC 9a), Polymerzubereitungen und -verbindungen (PC 32), Textilfarben, -appreturen und -imprägniermittel (PC 34)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Zubehör in den Bereichen Foto, Video, Audio, Computer und Telekommunikation (z. B. Taschen, Kabel, Adapter, Stative, Speichermedien, Maus, Tastatur, Hub, Headsets, Reinigungsmittel), elektronische Artikel, Haushaltswaren wie Lampen und Mikrowellengeschirr, Led-Streifen, Lederwaren, Kunststoffhandtaschen, Kunststoff-Uhrenarmbänder, Taschenlampen.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): Keine Zulassungspflicht.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Keine Beschränkungen.
  • POP-Verordnung (Anhang I): Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind verboten.

1. Abweichend dürfen Stoffe und Zubereitungen, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

a) SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

b) andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.

  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

(*3) Anders als unter REACH bezieht sich in der RoHS-Richtlinie der Konzentrationsgrenzwert auf das homogene Material. Zu Details hierzu wird auf die Umsetzungsleitfäden und –Hilfen der RoHS-Richtlinie verwiesen.

4.1 Harmonisierte Einstufung nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 2

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

4.2 Selbsteinstufung (Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (*3))

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 2

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

4.3 Strukturformeln (*4)

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 19. Jun. 2019