Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol

Übersicht über die Stoffidentitäten

6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol

Name
(IUPAC)

2,2'-methylenebis(4-methyl-6-tert-butylphenol)
2,2'-methylenebis(6-tert-butyl-4-methylphenol)
2,2'-methylenebis[6-tert-butyl-p-cresol]
2-tert-butyl-6-[(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylphenyl)methyl]-4-methylphenol
6,6'-di-tert-butyl-2,2'-methylenedi-p-cresol

CAS-Nr.

119-47-1

EINECS

204-327-1

Synonyme (*1)

DBMK
DBMC
2,2-methylen-bis-(4-methyl-6-tert.butylphenol)
bis(2-hydroxy-3-tert-butyl-5-methylphenyl)methane
bis(6-hydroxy-3-methyl-5-tert-butylphenyl)methane
p-cresol, 2,2'-methylenebis(6-tert-butyl-)
2,2`-Methylene-bis(4-methyl-6-tertiary butyl phenol)
2,2'-Methylenbis(4-methyl-6-tert-butylphenol)

Warum SVHC

fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol (DBMK) wird in kosmetischen Mitteln, Kleb- und Dichtstoffen, Schmiermitteln und Fetten, Kraftstoffen, Hydraulikflüssigkeiten, Polymeren, Metallbearbeitungsflüssigkeiten und als Laborchemikalie verwendet.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Antioxidans, Lichtschutzmittel, Alterungsschutzmittel

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von 6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol (DBMK) in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Ja

Herstellung von Kautschuk und Gummi

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Ja

Bindemittel bei der Herstellung von Kunststoffprodukten

Leder

Nein

 

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Ja

Papierveredelung, Bestandteil von Papierbeschichtungen, z. B. druckempfindliche Kopierpapiere

Textilien

Nein

 

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Klebstoffe, Dichtstoffe (PC 1), Kraftstoffe (PC 13), Hydraulikflüssigkeiten (PC 17), Laborchemikalien (PC 21), Schmiermittel, Schmierfette und Trennmittel (PC 24), Schmiermittel, Schmierfette und Trennmittel (PC 25), Polymerzubereitungen und -verbindungen (PC 32)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Reifen, Schläuche, chirurgische und medizinische Artikel, kosmetische Mittel und Duftstoffe, Sportartikel, Schuhe, Spielsachen, Kabelummantelung, Mobiltelefone, Verpackung und Aufbewahrung von Speisen, Getränken und Konsumgütern.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben.

  • REACH Anhang XIV (Zulassung): Keine Zulassungspflicht
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen): Keine Beschränkungen
  • Verordnung (EU) Nr. 10/2011: 6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol ist bei der Herstellung von Kunststoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, unter bestimmten Bedingungen zugelassen.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung von 6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol nach CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Repr. 1B

H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

4.2 Selbsteinstufungen von 6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Eye Irrit. 2

H319: Verursacht schwere Augenreizung

Repr. 2

H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen <oral>.

STOT RE 2

H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H411: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Aquatic Chronic 4

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

4.3 Strukturformel (*4)

Strukturformel von 6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol
Strukturformel von 6,6'-Di-tert-butyl-2,2'-methylendi-p-kresol

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 12. Feb. 2024