Datenblätter zu SVHC

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Liste von Datenblättern für einzelne SVHC sowie für Gruppen von SVHC.

In den Datenblättern finden Sie weitergehende Informationen zu den Stoffen (u. a. Synonyme, Informationen zu gefährlichen Eigenschaften) sowie zusätzliche Details zur Verwendung der Stoffe/Stoffgruppen.

Derzeit liegen nur für einen Teil der Stoffe Datenblätter vor. Diese werden in den nächsten Monaten ergänzt, mit dem Ziel, mittelfristig für alle SVHC der Kandidatenliste, die in Erzeugnissen vorkommen könnten, ein Datenblatt bereitzustellen.

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4-Aminoazobenzol

Datenblatt (pdf)

 

Übersicht über die Stoffidentitäten

4-Aminoazobenzol

Name
(IUPAC)

4-(Phenylazo)aniline

CAS-Nr.

60-09-3

EINECS

200-453-6

Synonyme (*1)

Benzenamine, 4-(phenylazo)-; C.I. Solvent Yellow 1; 4-(Phenylazo)aniline; 4-(Phenylazo)benzenamine; 4-Aminoazobenzene; 4-Aminoazobenzol; Aniline yellow; Brasila-zina Oil Yellow G; p-(Phenylazo)aniline; p-Aminoazobenzene; p-Aminoazobenzol; p-Aminodiphenylimide

Warum SVHC

krebserzeugend (Artikel 57a)

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(*1) weitere Synonyme: keine

 

Es liegen nur sehr wenige Informationen zur Verwendung von 4-Aminoazobenzol vor.

2.1 Bekannte Funktionen der Stoffe

Ausgangsprodukt für Diazofarbstoffe und Induline, Zwischenprodukt, Pigment

2.2 Möglicher Einsatz in Materialien

Übersicht über den möglichen Gehalt von 4-Aminoazobenzol in Materialien

Material

Gehalt > 0,1 % wahrscheinlich?

Funktionen und sonstige Informationen

Eisen und Stahl

Nein

 

Glas & Keramik

Nein

 

Gummi

Nein

 

Holz

Nein

 

Kunststoffe

Nein

 

Leder

Nicht bekannt

Möglicher Farbstoff in Lederwaren

Mineralische Materialien

Nein

 

Nichteisenmetalle

Nein

 

Papier

Nein

 

Textilien

Nicht bekannt

Möglicher Farbstoff in Bekleidung

Gemische zum Verbleib im Erzeugnis

Ja

Produktkategorien (PC): Druckfarben, inkl. Tinten und Toner (PC18), Beschichtungen und Farben, Verdünner, Farbentferner (PC9a)

2.2.1 Materialuntergruppen

Keine Angaben.

2.3 Einsatz in Erzeugnissen

Die Einsatzbereiche in Erzeugnissen sind entweder aus den Meldungen an die ECHA entnommen oder entsprechenden Hinweisen von Herstellern. Die aufgeführten Erzeugnisse sind als Beispiele für Erzeugnisse zu werten, in denen die SVHC enthalten sein könnten.

2.3.1 Beispiele für Erzeugnisse

Es liegen keine Beispiele zu konkreten Erzeugnissen vor.

2.4 Informationen zu Freisetzungen und Expositionen

Keine Angaben.

  • REACH Anhang XIV (Zulassungen): keine Zulassungspflicht.
  • REACH Anhang XVII (Beschränkungen):
    • Eintrag 28: Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 1 bzw. Anlage 2 aufgeführt werden dürfen nicht als Stoffe, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs den jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwert o-der den allgemeinen Konzentrationsgrenzwert übersteigt. Der Lieferant muss vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift „Nur für gewerbliche Anwender“ versehen ist.
    • Eintrag 43:
      1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in Anlage 10 aufgeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie beispielsweise:
        • Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke
        • Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel
        • Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung
        • für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.
      2. Außerdem dürfen die in Absatz 1 genannten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen entsprechen.
    • Eintrag 75: Gemische, die bestimmte Stoffe in vorgegebenen Konzentrationen enthalten, dürfen nicht zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
  • Spielzeugrichtlinie: Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.

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(*2) Es sind nur die Verwendungsverbote und Beschränkungen aufgeführt, die eine Relevanz für Erzeugnisse haben. Zu betroffenen Anwendungen oder Ausnahmen ist der jeweilige Gesetzestext zu beachten. Bei Beschränkungen nach REACH Anhang XVII wird der erzeugnisrelevante Gesetzestext zitiert.

4.1 Harmonisierte Einstufung von 4-Aminoazobenzol nach der CLP-Verordnung

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

4.2 Selbsteinstufungen von 4-Aminoazobenzol im C&L-Verzeichnis (*3)

 

Informationen zur Gefährlichkeit

Gefahrenklassen und -kategorien

Gefahrenhinweise

Gesundheitsgefahren

Acute Tox. 3

H301: Giftig bei Verschlucken.

Skin Sens. 1

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Carc. 1B

H350: Kann Krebs erzeugen.

Umweltgefahren

Aquatic Acute 1

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatic Chronic 1

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

4.3 Strukturformel (*4)

 

Strukturformel von 4-Aminoazobenzol
Strukturformel von 4-Aminoazobenzol

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(*3) Quelle: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis). Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA enthält alle Einstufungen für Stoffe auf dem europäischen Markt. Da alle Hersteller und Importeure eines Stoffes die Einstufung und Kennzeichnung an die ECHA melden und diese Informationen weder überprüft, noch automatisch harmonisiert werden (können), unterscheiden sich die Selbsteinstufungen für einen Stoff in den unterschiedlichen Einträgen. Bei den hier aufgelisteten Einträgen handelt es sich um eine Zusammenstellung der am häufigsten vorgenommenen Selbsteinstufungen. Selbsteinstufungen, die die rechtsverbindliche harmonisierte Einstufung unterschreiten, werden nicht berücksichtigt.

(*4) Quelle: Strukturformeln aus den Anhang XV Dossiers der ECHA.

Im Folgenden sind nur Quellen zu Informationen angegeben, die nicht auf der Internetseite der ECHA verfügbar sind.

 

Stand der Bearbeitung: 15. Dez. 2021